Wunsch und
Wahlrecht

Sie haben das Recht,
sich die Klinik für Ihre
Rehabilitation selbst
auszusuchen!

Wunsch- und Wahlrecht

Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen.

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten.

Dazu heißt es im Gesetzestext:

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. (siehe § 8 SGB IX)

Wie übe ich das Wunsch- und Wahlrecht aus?

Sie können Ihre Wunschklinik bereits mit dem Einreichen des Reha-Antrags angeben. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben – oder dieser sogar schon bewilligt sein – ist es immer noch möglich, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen.

Ich habe noch keinen Reha-Antrag gestellt:

Reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht zusammen mit dem Reha-Antrag ein.
Zum Musterformular „Wunschklinik“

Ich habe schon einen Reha Antrag gestellt, jedoch noch keine Antwort erhalten:

Reichen Sie das Formular zum Wunsch und Wahlrecht nach.
Zum Musterformular „Wunschklinik“

Ich habe schon einen Reha Antrag gestellt, welcher auch bereits bewilligt wurde:

Stellen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung.
Zum Musterformular „Heilstättenänderung“

Voraussetzungen für die Bewilligung

  • Die Klinik eignet sich besonders für Ihre Erkrankung 
    Hinweis: Obwohl für den Kostenträger das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 SGB V gilt, hat die medizinische Eignung der Klinik eine höhere Bedeutung. Überzeugen Sie in der Argumentation mit der besseren Eignung, wird die Wunschklinik auch bewilligt, obwohl höhere Kosten entstehen können. Geben Sie nach Möglichkeit mehrere Wunschkliniken an. 
  • Es besteht ein Versorgungs- und Belegungsvertrag zwischen der Wunschklinik und dem Kostenträger. Die Klinik Höhenried hat entsprechende Versorgungsverträge. 
  • Die Klinik, so auch die Klinik Höhenried, ist nach gesetzlichen Qualitätsstandards zertifiziert.

Argumentationshilfe für eine Reha in Ihrer Wunschklinik

Medizinische Gründe sollten stets im Vordergrund stehen, wenn Sie die Wahl Ihrer Wunschklinik begründen. Das können etwa sein:

  • Die Wunschklinik ist genau auf Ihre Krankheit spezialisiert und die Therapien entsprechend auf deren Behandlung ausgelegt.
  • Die gewünschte Rehaklinik deckt auch Nebenerkrankungen mit ab (z. B. die Klinik verfügt auch über den Fachbereich xy, sodass z mitbehandelt werden kann).
  • Die Klinik ist in der Nähe, und der Besuch von Angehörigen ist dem Behandlungserfolg zuträglich.
  • Das Klima am Klinikstandort (Luftkurort, Lage am Meer) ist dem Behandlungserfolg zuträglich.

Dennoch können auch persönliche Gründe bei der Wahl der Wunschklinik berücksichtigt werden, etwa:

  • In der Rehaklinik können Sie sich in Ihrer Muttersprache unterhalten.
  • Sie wollen räumlichen, und damit auch psychischen, Abstand von Ihrer alten Umgebung gewinnen (z. B. bei Abhängigkeitserkrankungen).
  • Sie wollen eine Begleitperson, Ihre Kinder oder ein Haustier mitnehmen, und in der Wunschklinik ist dies möglich.
  • Die Wunschklinik bietet eine Umgebung, die Ihrem Alter, Ihrer Religion, Kultur oder Familiensituation entspricht.

Widerspruch einlegen

Es ist möglich, dass Ihrem Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprochen und Ihre Reha-Wunschklinik abgelehnt wird. In dem Fall kann es sich lohnen, Widerspruch einzulegen. Einige Anträge auf eine Wunschklinik werden beim „zweiten Anlauf“ doch noch bewilligt. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Widerspruchsfrist von vier Wochen einhalten. Bekräftigen Sie beim Widerspruch schriftlich noch einmal die Gründe, die für Ihre Wunsch-Rehaklinik sprechen. Ihr Arzt kann Ihnen helfen, den Widerspruch zu formulieren.

Zum Musterformular „Widerspruch zur Ablehnung“

Musterbriefe für das Wunsch- und Wahlrecht

Musterformular
Antrag Wunschklinik

zum Download >

Musterformular
Heilstättenänderung

zum Download >

Musterformular
Widerspruch zur Ablehnung

zum Download >

Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht

Ja, sofern die Klinik zur Behandlung Ihrer Krankheit geeignet ist, nach gesetzlichen Standards zertifiziert ist und ein Versorgungs- und Belegungsvertrag mit dem Kostenträger besteht. Laut Ihres Wunsch- und Wahlrechts sollte ansonsten der Wahl Ihrer Rehaklinik entsprochen werden.

Wenn Sie mit der zugewiesenen Rehaklinik nicht einverstanden sind, sollten Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen. Ihrem Wunsch- und Wahlrecht kann auch im Nachhinein noch entsprochen werden. Zum Musterformular „Heilstättenänderung“

Die Mehrkosten dürfen laut Sozialrecht kein Hindernis sein, wenn Ihrerseits „berechtigte Wünsche“ vorliegen – vor allem medizinische Gründe. Der Kostenträger darf daher auch keine Zuzahlung von Ihnen für die teurere Einrichtung verlangen.

Das spielt grundsätzlich keine Rolle. Es können aber medizinische oder persönliche Gründe für oder gegen einen Standort sprechen. Sie können bei der Angabe einer Wunschklinik etwa argumentieren, dass die Entfernung vom gewohnten Umfeld Ihnen gut tut oder die Luft am Meer Ihre Heilung befördert. Oder Sie sprechen sich für eine möglichst nahe Rehaklinik aus, um etwa in der Nähe Ihrer Angehörigen zu bleiben.

Selbstverständlich haben Sie auch als Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB XII ein Wunsch- und Wahlrecht und können eine soziotherapeutische Behandlungseinrichtung Ihrer Wahl vorschlagen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 9 SGB I in Verbindung mit § 2 SGB I festgeschrieben.